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| 01. Juli 2004 - Angabe der Zollnummer vorgeschrieben |
Seit 01.07.2004 ist die Angabe der ZOLLNUMMER bei Zollabfertigungen in Deutschland vorgeschrieben. Im Vorgriff auf eine ab dem 01.01.2006 EGweit gültige Regelung ist nun seit dem 01.07.2004 zwingend die Angabe der Zollnummer bei allen Anmeldungen beim deutschen Zoll notwendig. Die Zollnummer ist eine 7-stellige Registriernummer die zentral von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vergeben wird. Einen Link zum Antrag finden Sie am Ende des Berichts. Bei der Einfuhr nach Deutschland sind Zollnummer im Moment für alle Zollbeteiligten erforderlich sofern sie Abgabenschuldner (EUSt-/Zoll-Zahler, bzw.i.d.R. Importeur) oder Anmelder/Vertreter (i.d.R. der Spediteur) sind. Bei der Ausfuhr aus Deutschland benötigt der deutsche Ausführer und ggf. dessen Anmelder/Vertreter eine Zollnummer. Eine Zollnummer ist nicht erforderlich, wenn der Beteiligte im Jahr maximal 3 Anmeldungen beim deutschen Zoll vornimmt oder er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf dem Antragsformular füllen Sie bitte unbedingt folgende Felder aus: 2, 8, 9, 11-15, 16-18 (wenn Postfach vorhanden), 21-25, 28, 29, Oberfinanzdirektion und Hauptzollamt nur sofern bekannt, zuständiges Finanzamt unbedingt, Ort, Datum, Unterschrift. Bei weiteren Fragen oder bei Schwierigkeiten beim Ausfüllen des
Antragsformulars, wenden Sie sich bitte an unseren Herrn Dittmann (Holenstein
Konstanz):
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